Satzung des Gauverbands Rhein-Main (Neufassung 2002)
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Verbandes ist "CV-Regionalverband Rhein-Main", vormals Gauverband Rhein-Main. Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist es, die Prinzipien des Cartellverbandes Katholischer Deutscher Studentenverbindungen (CV) zu pflegen und nach außen hin zu repräsentieren und seine Mitglieder zu fördern. Zweck des Verbandes ist weiterhin eine aktive Mitwirkung des Cartellverbandes in Staat, Kirche und Gesellschaft und die Unterstützung der CV-Verbindungen im Raum Rhein-Main bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verband ist ein Zusammenschluß der Altherrenzirkel des CV im Rhein-Main-Gebiet. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können auch einzelne Alte Herren des CV, des ÖCV und des SchwSt als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie im regionalen Bereich des Verbandes ihren dauernden Wohnsitz haben.
2. Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austrittserklärung an den Vorstand; in diesem Fall ist der Austritt aus dem Verband bis zum 31. Dezember des Jahres 4 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Die Erhebung von regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Beschließt die Mitgliederversammlung die Erhebung von regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, so hat der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr vorzulegen, in dem zum ersten Mal die Beiträge erhoben werden.
3. Der Verband ist berechtigt, von seinen Mitgliedern eine Umlage zur Finanzierung von Veranstaltungen und zur Deckung laufender Kosten zu erheben. Die Umlagenhöhe ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Kassenprüfung soll am Ende des Kalenderjahres erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres.
§ 5 Organe
Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung auf bis zu sieben Mitglieder erweitert werden.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat. Dem Beirat gehören die Philistersenioren der Frankfurter CV-Verbindungen an.
Der Vorstand kann auch je einen legitimierten Vertreter der Aktivitates der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Verbindungen in den Beirat berufen.
Der Vorstand kann im Bedarfsfalle mit Zustimmung des Beirats einzelne andere geeignete Cartellbrüder mit besonderer Sachkenntnis zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes hinzuziehen.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verband nach außen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Organisation der Veranstaltungen des Verbandes.
Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes mit seiner Vertretung beauftragen. Der Beirat ist von der Vertretung ausgeschlossen.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist höchstens drei mal zulässig.
5. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die bei der Ausführung ihrer Ämter entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Altherrenzirkel des Verbandes.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung oder eines Beschlusses über die Auflösung des Verbandes mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nur in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Vorstand und Beirat sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine geheime Abstimmung ist nur zulässig, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.
4. Durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
5. Die Wahl des Vorstandes und die etwaige Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor dem Ende der regulären Amtszeit erfolgt stets durch geheime Abstimmung. Dabei ist die einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen nötig.
Den Wahlvorgang leitet das älteste anwesende Mitglied des Beirats. Ist kein Mitglied des Beirats anwesend, so leitet den Wahlvorgang der älteste anwesende Cartellbruder.
6. Über die Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen und zu unterschreiben. Das Protokoll muß die Tagesordnung, die Angabe des Ortes und das Datum enthalten. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Vorsitzende oder sein Vertreter ein anderes Mitglied des Vorstandes als Protokollführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind dem Protokoll anzufügen und allen Mitgliedern spätestens bei der Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen. Dies kann auch durch e-mail oder Telefax geschehen.
6. Zu den Mitgliederversammlungen hat jeder Cartellbruder der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Verbindungen Zutritt.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes mindestens einmal jährlich, in der Regel bis zum 30. April, einberufen.
2. Die Ladung hat schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und muß die Tagesordnung enthalten. Der Schriftform genügt auch eine Ladung der Mitglieder durch e-mail oder Telefax.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dies ausdrücklich verlangen. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist mindestens eine Woche.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, welche sich um den Verband und seine Ziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Hierzu ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder von zwei Dritteln erforderlich.
§ 10 Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung bedarf in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist für diesen Fall beschlußfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Verbandsmitglieder anwesend sind. Jede Änderung muß im Einklang mit der Cartellordnung stehen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Verbands kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Wird der Verband aufgelöst, so fallen etwa vorhandene Vermögenswerte dem CV-Altherrenbund zu.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom ..... und ist damit in Kraft getreten